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Kinderbetreuungsgeld INFO-SHEET

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Anspruchsvorraussetzungen

Grundsätzlich hat ein Elternteil Anspruch auf das KBG, wenn für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird, er mit dem Kind an der Wohnadresse auf Dauer (mind. 91 Tage) im gemeinsamen Haushalt lebt und der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich liegt. Auch darf die Zuverdienstgrenze nicht überschritten werden. Bei getrennt lebenden Eltern muss der antragstellende Elternteil obsorgeberechtigt sein und das Kind seinem Haushalt zugeordnet sein, weiters muss er die Familienbeihilfe in eigener Person beziehen.

Kinderbetreuungsgeld/EU-Recht

Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung im Sinne der Verordnung (EG) 883/2004.

Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein bis zum Zehnten des Folgemonats.

Mutter-Kind-Pass Untersuchungen

Für den vollen Bezug des KBG sind immer die 5 Untersuchungen der werdenden Mütter und die ersten 5 Untersuchungen des Kindes Voraussetzung. Diese 10 ärztlichen Untersuchungen müssen dem österreichischen Mutter-Kind-Pass-Programm entsprechen.

Versicherung:

Personen, die KBG beziehen, sind in der Krankenversicherung ab dem Tage des Beginns des Bezuges bis zum Ende des Monats, in dem letztmalig das KBG ausbezahlt wird, teilversichert. Es besteht für die ersten 4 Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

Kinderbetreuungsgeld als Konto (Pauschale Variante)

Für Geburten ab 1.3.2017 treten neue Regelungen rund um das KBG in Kraft. Die wesentlichen Bestimmungen betreffen eine Flexibilisierung der Bezugsdauer als Ersatz für die bisherigen Pauschalvarianten und des neuen Familienzeitbonus für Väter.

Die Bezugsdauer des KBG als Konto kann innerhalb eines vorgegebenen Rahmens von 365 bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes für einen Elternteil bzw. von 456 bis 1.063 Tagen bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile flexibel gewählt werden.

In der kürzesten Variante beträgt das KBG EUR 33,88 täglich und in der längsten EUR 14,53 täglich. Vom gesamten zur Verfügung stehenden Betrag pro Kind sind 20% dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten (91 Tage in der kürzesten Variante).

Bei annähernd gleicher Aufteilung des KBG-Bezuges (50:50 bis 60:40) gebührt ein Partnerschaftsbonus in Höhe einer Einmalzahlung von EUR 500,- je Elternteil. Damit soll ein Anreiz für die partnerschaftliche Aufteilung gegeben werden.

Kinderbetreuungsgeld als Einkommensersatz (einkommensabhängige Variante)

Das einkommensabhängige KBG hat die primäre Funktion, jenen Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und über ein höheres Einkommen verfügen, die Möglichkeit zu geben, in dieser Zeit einen Einkommensersatz zu erhalten.

Der antragstellende Elternteil muss im Zeitraum 182 Tage vor Geburt bzw. im Zeitraum 182 Tage vor Beginn des Mutterschutzes durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben. Zudem dürfen in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein.

Die Berechnung des Tagsatzes beträgt je nach Art der Beschäftigung 80% des Wochengeldes oder 80% des fiktiv zu berechnenden Wochengeldes bei Vertragsbediensteten (Beamtinnen, Adoptivmüttern) oder 80% des fiktiv zu berechnenden Wochengeldes (Väter).

Sofern ein Steuerbescheid beim Finanzamt verfügbar ist, wird mit den darin ausgewiesenen Einkünften zusätzlich eine Günstigkeitsrechnung vorgenommen. Man erhält somit den höheren Tagesbetrag. Maßgebliche Einkünfte sind die im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte (Kennzahl 245) aus nichtselbständiger Arbeit, aus selbstständiger Arbeit (erhöht um 3,5 %), Einkünfte aus Gewerbebetriebt (erhöht um 3,5%) und Einkünfte aus Land – und Forstwirtschaft (erhöht um 3,5 %). Es besteht kein Mindestbetrag, jedoch ein maximaler Tagsatz von EUR 66,-. Solange die Berechnung noch nicht endgültig durchgeführt werden kann, wird ein Tagsatz von EUR 33,- angesetzt.

ZUVERDIENSTGRENZEN

Individuelle Zuverdienstgrenze des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes

Wahrend des Bezuges von pauschalem KBG darf der Zuverdienst 60% der Einkunfte aus dem Steuerbescheid jenes Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschrankt auf das der Geburt drittvorangegangene Kalenderjahr, betragen. Steuerfreie Einkunfte werden grundsatzlich nicht einbezogen. Die Zuverdienstgrenze betragt mindestens EUR 16.200,- im Kalenderjahr.

Einkunfte aus nichtselbststandiger Arbeit werden nach Abzug der Werbungskosten (EUR 132,-), um 30% erhoht. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden um 15% erhoht. Die Einkunfte aus selbstandiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land - & Forstwirtschaft werden um 30 % erhoht. 60% des berechneten Gesamtbetrages ergeben die jahrliche individuelle Zuverdienstgrenze.

Zuverdienstgrenze des einkommensabhangigen Kinderbetreuungsgeldes

Beim einkommensabhangigen KBG betragt die Zuverdienstgrenze EUR 6.800,- pro Kalenderjahr. Es wird dabei grundsatzlich von der Summe der (steuerpflichtigen) Einkunfte gemas §2 Abs. 3 EStG ausgegangen.

Umrechnung auf den Jahresbetrag bei beiden Varianten

Das Bruttoeinkommen, das während des Anspruchszeitraumes zugeflossen ist, wird um die gesetzlichen Abzüge (Sozialversicherungsbeiträge, Wohnbauförderungsbeitrag, Kammerumlage etc.) reduziert. Die so ermittelte Lohnsteuerbemessungsgrundlage wird zur Umrechnung auf einen Jahresbetrag durch die Zahl der Monate des Anspruchszeitraumes geteilt, mit 12 multipliziert und um 30% (§8 Abs 1 KBGG) erhöht. Dabei werden die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung mit einem pauschalen Ansatz von 15% sowie die Sonderzahlungen des 13. & 14. Monatsbezuges bzw. die pauschale Hinzurechnung von Sonderausgaben, steuerfreien Einkünften (§§3, 26, 68 EStG) ebenfalls mit einem pauschalen Zuschlag von 15% berücksichtigt.

Einhaltung der Zuverdienstgrenze

Die Überprüfung der Einhaltung der Zuverdienstgrenze erfolgt grundsätzlich immer rückwirkend für ein Kalenderjahr. Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, verringert sich der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld um den Überschreitungsbetrag. Dieser Betrag wird daher mit Bescheid zurückgefordert, maximal jedoch das gesamte im betreffenden Jahr zu Unrecht bezogene Kinderbetreuungsgeld.


Gerne berechnen wir für Sie die Vergleichsvarianten und beraten Sie welche der beiden Varianten für Sie persönlich von Vorteil ist.

Dafür benötigen wir:

  • Den Steuerbescheid des Finanzamtes des vorangegangenen Jahres in dem das KBG noch nicht bezogen wurde.
  • Den vorläufigen Geburtstermin des Kindes (Bestätigung des zuständigen Arztes).

Wir sind unter der E-Mail Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! sowie unter der Telefonnummer +43 512- 21 40 80 für Sie zu erreichen.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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