Durch die Abschaffung der "kalten Progression" wird die jährliche aufgrund der Inflation entstehende Mehrbelastung abgegolten. Dies äußert sich dadurch, dass die wesentlichen Tarifelemente und Absetzbeträge automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate angepasst werden und das verbleibende Drittel durch die im Ministerratsbeschluss beschlossenen Entlastungsmaßnahmen abgegolten wird.
Durch die automatische Inflationsanpassung und die weitere gestaffelte Anpassung der für die Anwendung der 1. bis 5. Tarifstufe maßgebenden Grenzbeträge zur Entlastung von niedrigen und mittleren Einkommen ergeben sich nachfolgende Werte in der Einkommensteuer ab 2025.
Einkommen (in €) |
Grenzsteuersatz |
|
Über |
Bis |
|
0 |
13.308 |
0 % |
13.308 |
21.617 |
20 % |
21.617 |
35.836 |
30 % |
35.836 |
69.166 |
40 % |
69.166 |
103.072 |
48 % |
103.072 |
1.000.000 |
50 % |
Über |
1.000.000 |
55 % |
Zusätzlich werden auch die Absetzbeträge samt der dazugehörigen Einkommens- und Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus zur Gänze an die Inflationsrate angepasst.
Überdies werden mit dem flexiblen Drittel der Entlastungssumme (651 Mio. €) Leistungsträger, Familien und Unternehmen unterstützt:
Die konkreten Gesetzesvorschläge bleiben abzuwarten.
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