Klienten-Info

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.kanzlei-schirmer.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Wann ist die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes steuerlich abzugsfähig?


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Wann ist die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes steuerlich abzugsfähig?

Juli 2009
Kategorien: Klienten-Info

Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die außergewöhnliche Belastung der Berufsausbildung durch Abzug eines Pauschalbetrages von 110 € pro Monat berücksichtigt. Der Pauschalbetrag soll Unterbringungskosten, höhere Fahrtkosten und Mehraufwendungen für Verköstigung abdecken.

Unter Berufsausbildung wird grundsätzlich jede Art einer Ausbildung zu einem Beruf verstanden. Eine zweite Berufsausbildung ist von diesem Begriff - im Gegensatz zu Umschulungsmaßnahmen des AMS – allerdings nicht umfasst. Voraussetzung ist weiters, dass ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen erkennbar ist, das Ausbildungsziel zu erreichen. Ein solches Bemühen liegt laut Verwaltungspraxis dann vor, wenn mit einem erfolgreichen Abschluss innerhalb der doppelten festgelegten Studiendauer gerechnet werden kann.

Eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes besteht laut Rechtsprechung bei Schulen und Universitäten dann, wenn ein gleichwertiger Abschluss möglich ist. Ist ein Zugang zur Ausbildungsstätte am Wohnort jedoch nicht möglich, weil besondere Zugangsbeschränkungen bestehen, steht der Pauschalbetrag zu.

Strittig ist der Begriff „Einzugsbereich des Wohnortes“. Grundsätzlich wird unter dem Einzugsbereich eine Entfernung vom Wohnort von maximal 80 km verstanden. Der Pauschalbetrag steht jedoch unabhängig von der Entfernung auch dann zu wenn die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist.

Zuletzt hatte sich der UFS (UFS 8.1.2009, RV/3715-W/08) mit einem Schüleraustauschprogramm in den USA zu beschäftigen. Die Schülerin absolvierte im Zuge dieses Programms einen speziellen Studienlehrgang u.A. mit dem Ziel, dadurch einen Vorteil für die Aufnahme eines Studiums an einer US-amerikanischen Universität zu erlangen. Das Finanzamt war der Ansicht, dass keine außergewöhnliche Belastung vorliegt, da am Wohnort eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit vorhanden sei. Der UFS vertrat jedoch die Auffassung, dass der Besuch einer inländischen Schule mit verstärkter interkultureller und fremdsprachlicher Ausbildung dem Unterricht an einer amerikanischen High-School als nicht gleichwertig angesehen werden kann und bejahte daher die pauschale Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung.

Bild: © gmg9130 - Fotolia

Fach-Infos als PDF-Format

zum Download

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.