Artikel zum Thema: Aufbewahrungsfrist

Unterlassene Offenlegung von Alt-Jahresabschlüssen führt nicht immer zu Zwangsstrafen

August 2011
Kategorien: Klienten-Info

Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag zum 31. Dezember 2010 sind bis 30. September 2011 verpflichtet, Jahresabschluss samt Lagebericht beim Firmenbuch einzureichen. Seit Beginn 2011 wird ein Verstoß gegen die Einhaltung der Offenlegungspflichten – dazu zählt auch eine verspätete Einreichung – mit Zwangsstrafen geahndet. Die Strafe trifft sowohl die Gesellschaft als auch Geschäftsführer/Vorstand und variiert in Abhängigkeit von der Größe der Kapitalgesellschaft.

Abgesehen von einer Schonfrist bis Ende Februar 2011 sind auch Alt-Jahresabschlüsse von dieser Zwangsstrafenbestimmung umfasst. Nun hat das Oberlandesgericht Wien – mit Rückbezug auf die allgemeine siebenjährige Aufbewahrungsfrist für Geschäftsunterlagen - entschieden, dass keine Strafen für nicht offengelegte Jahresabschlüsse verhängt werden, wenn diese länger als sieben Jahre zurückliegen, niemals vom Firmenbuchgericht eingemahnt worden sind und das Unternehmen die Folgejahresabschlüsse ordnungsgemäß offengelegt hat.

Bild: © Xuejun li - Fotolia

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.