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Im Gegensatz zur Einkommensteuer, wo der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt bzw. der Mittelpunkt der Lebensinteressen für das Besteuerungsrecht ausschlaggebend sind, gilt im Sozialversicherungsrecht das sogenannte Territorialitätsprinzip. Demnach entsteht Sozialversicherungspflicht prinzipiell am Tätigkeitsort. Ausnahmeregelungen gibt es jedoch für Entsendungen, d.h. wenn österreichische Dienstgeber Mitarbeiter unter Aufrechterhaltung des bisherigen Dienstverhältnisses nur vorübergehend ins Ausland entsenden.
Für Entsendungen in EU-Länder gilt ab 1.5.2010 die neue EU Verordnung (883/2004). Einige Neuerungen dieser Verordnung im Überblick:
Für Entsendungen ins Drittland ist zu unterscheiden, ob mit dem jeweiligen Land ein bilaterales Abkommen abgeschlossen wurde oder nicht. Österreich hat zur Zeit zwölf Abkommen (mit Bosnien, Chile, Israel, Kanada, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Philippinen, Serbien, Tunesien, Türkei und USA) unterzeichnet. Diese sehen in der Grundregel vor, dass für die Dauer von 24 Monaten weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates anzuwenden sind. Für Chile, Israel, Kanada, Philippinen und USA gilt die Dauer von 5 Jahren.
Für Staaten ohne bilaterales Abkommen gelten Dienstnehmer von österreichischen Unternehmen als in Österreich beschäftigt, sofern ihre Beschäftigung im Ausland die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt. Da kein Abkommen besteht, kann dies in vielen Fällen zu einer Doppelversicherung in Österreich und dem Drittland führen. Bezüglich Entsendung in ein Drittland hat der VwGH in einer jüngst ergangenen Entscheidung (VwGH 17.2.2010; 2007/08/0013) jedoch festgelegt, dass eine Entsendung nur vorliegen kann, wenn der Dienstnehmer vor der Entsendung einen inländischen Wohnort oder einen inländischen Aufenthaltsort innehatte. Im gegenständlichen Fall wurde ein deutscher Staatsbürger von einem österreichischen Arbeitgeber als Bauleiter für zwei Jahre in den Irak geschickt. Da der Arbeitnehmer weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte, konnte nicht von einer Entsendung ausgegangen werden, da mangels Wohnort der Anknüpfungspunkt an Österreich fehlte. Da auch keine Tätigkeit in Österreich bestand, konnte auch keine Sozialversicherungspflicht aufgrund des normalen Territorialitätsprinzips angenommen werden. Der Dienstnehmer unterlag somit hinsichtlich seiner Tätigkeit als Bauleiter im Irak nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG.
Bild: © dusk - Fotolia
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