Artikel empfehlen
Wie schon in der Klienten-Info April 2005 angekündigt, wurde mit dem BGBl I 2005/36 die Zwangszuweisung zu einer Mitarbeitervorsorgekasse eingeführt und dem Arbeitgeber die Wahlmöglichkeit eröffnet die MVK-Beiträge bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen monatlich odereinmal jährlich zu entrichten.
Zwangszuweisung
Hat der Arbeitgeber nicht innerhalb von 6 Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses des ersten Arbeitnehmers, für den MVK-Beiträge zu entrichten sind, einen Beitrittsvertrag mit einer MVK abgeschlossen, wird er von der Krankenkasse aufgefordert binnen 3 Monaten eine MVK auszuwählen, andernfalls erfolgt die Zuweisung an eine bestimmte MVK. Dem Arbeitgeber wird aber eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum nächsten oder übernächsten Bilanzstichtag der MVK eingeräumt. Diese Vorgangsweise gilt auch für Zeiträume, die vor dem 1. Juli 2005 begonnen haben.
Zahlungsmodus bei geringfügig Beschäftigten
Wählt der Arbeitgeber statt der monatlichen Zahlung die Zahlung zum Jahresende gilt folgendes:
Bild: © B. Wylezich - Fotolia
zum Download