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Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der ausgeübten oder beruflich verwandten Tätigkeit können vom Arbeitnehmer grundsätzlich als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies umfasst nicht nur Kosten für Kursunterlagen, Skripten, Fachliteratur usw. sondern auch die Fahrtkosten zur Fortbildungsstätte im tatsächlich angefallenen Umfang (oftmals in Form von Kilometergeldern). Fahrtkosten können jedoch dann nicht angesetzt werden, sofern sie bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten sind. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/5101021/2016 vom 17.1.17) mit der Frage auseinanderzusetzen, in welcher Höhe Fahrtkosten zum Fortbildungsort als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Konkret ging es darum, dass zu Weiter- und Fortbildungszwecken ein WIFI-Kurs abends unter der Woche besucht wurde und der Kursteilnehmer deshalb regelmäßig bereits am frühen Nachmittag seinen Arbeitsplatz verließ und nachhause fuhr. Nach Duschen und Vorbereitung auf den Kurs fuhr er von zuhause zum WIFI-Kurs, wobei rein geographisch betrachtet der Arbeitsort wiederum passiert wurde. Das Finanzamt verweigerte die vom Kursteilnehmer geltend gemachten Fahrtkosten in Form des Kilometergeldes für die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Kursort (hin und retour) mit dem Hinweis, dass sich diese Fahrtstrecke teilweise mit der Strecke vom Wohnort zur Arbeitsstätte deckt. Es sind daher nur die Mehrkilometer (das sind gerade einmal 5 km in eine Richtung) vom Arbeitsort zum Kursort anzuerkennen, da für die Strecke von der Wohnung zum Arbeitsort bereits Pendlerpauschale und Pendlereuro gewährt wurden.
Dem BFG folgend wurde mittels Anwesenheitszeiten beim WIFI und elektronischen Arbeitszeiterfassungen eindeutig nachgewiesen, dass der Steuerpflichtige an Kurstagen bereits am Nachmittag von seinem Arbeitsplatz an den Wohnort zurückkehrte, um am Abend von zuhause direkt zum Fortbildungsort zu fahren. Mit Hinweis auf frühere VwGH-Rechtsprechung ist es auch durchaus üblich, die Fahrtkosten mittels amtlichen Kilometergeldes zu ermitteln. Fahrtkosten können nur dann nicht steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Fahrten darauf abzielen, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren. Im vorliegenden Fall standen allerdings die Fahrten zwischen Wohnung und Fortbildungsort in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsstätte – daran ändert auch nichts der geographische Umstand, dass der Kursort vom Arbeitsort in kürzerer Entfernung als vom Wohnort aus erreicht werden kann. Der Kursteilnehmer hatte nämlich niemals vor, seine nahe am Weg zum Kursort gelegene Arbeitsstätte anzusteuern, geschweige denn aufzusuchen. Die Situation ist auch nicht mit jener vergleichbar, in der ein Arbeitnehmer in einer langen Mittagspause nachhause zum Essen fährt und dann wieder an den Arbeitsplatz zurückkehrt - in diesem Fall ist die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort durch Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale bereits abgedeckt. Im Endeffekt können also die Fahrtkosten von zuhause direkt zum Fortbildungsort und zurück als Werbungskosten (Kilometergeld für die gesamte Strecke) steuerlich geltend gemacht werden.
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